Norm
ZPO §86Rechtssatz
Auch eine Prozeßpartei, die der Ansicht ist, ein Protokoll enthalte unrichtige Inhalte von Aussagen, die der Richter absichtlich hergestellt habe, um damit den Prozeßausgang zu beeinflussen, ist nicht berechtigt, dem Richter vorzuhalten, er lebe sozusagen auf Kosten der Bevölkerung, handle nur, um seine Macht zu bekunden, begehre reine Willkürakte und sei des Richteramtes unwürdig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0036309Dokumentnummer
JJR_19910508_OGH0002_0030OB00520_9100000_001