RS OGH 1991/5/8 9ObS4/91, 10ObS215/95, 10ObS150/21p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1991
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Norm

ASGG §77 Abs1 Z2 litb

Rechtssatz

Kostenersatz nach Billigkeit an die zur Gänze unterliegende, nur Notstandshilfe beziehende Versicherte bei Vorliegen lediglich einer widersprüchlichen, teilweise den Standpunkt der Klägerin stützenden Judikatur des VwGH.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 4/91
    Entscheidungstext OGH 08.05.1991 9 ObS 4/91
    Veröff: SZ 64/54
  • 10 ObS 215/95
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 ObS 215/95
    Auch; nur: Kostenersatz nach Billigkeit an die zur Gänze unterliegende Versicherte. (T1) Beisatz: Unter Bedachtnahme darauf, daß die Klägerin lediglich eine Unfallrente betzieht und, daß das Berufungsgericht die Revision für zulässig erklärt hat und die Klägerin deshalb nicht annehmen mußte, der Oberste Gerichtshof werde ihre ordentliche Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückweisen. Jedenfalls insoweit kann von rechtlichen Schwierigkeiten gesprochen werden. (T2)
  • 10 ObS 150/21p
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 10 ObS 150/21p
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085898

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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