Norm
ABGB §1418Rechtssatz
Die Unterhaltspflicht für den Monat, in dem die Änderung eintritt, verringert sich nicht, soferne nicht der gemäß § 1418 Satz 2 ABGB am Ersten des Monats schon fällig gewesene Unterhaltsbetrag wegen der neu eingetretenen Umstände die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten erheblich übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0033385Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.06.2016