Norm
Wr BesoldungsO 1967 §3 Abs3Rechtssatz
Der Begriff des Monatsentgeltes (laut BO: Monatsbezug) umfasst nicht als Oberbegriff alle Entlohnungen, sondern nur das Grundgehalt und die dort ausdrücklich genannten Zulagen. Der Umstand, dass der Wiener Stadtsenat die Anrechenbarkeit von (weiteren) Nebengebühren auf die Ruhegenusszulage von Beamten beschlossen hat, ändert nichts daran, dass gemäß § 43 Abs 4 der VBO Wien 1979 - eine gleichartige Regelung enthält § 35 Abs 4 VBG - für die Abfertigung nur der letzte Monatsbezug im Sinne des § 3 Abs 2 BO maßgeblich ist. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052623Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2012