- 8 Ob 9/91
Veröff: SZ 64/53 = EvBl 1991/179 S 779 = GesRZ 1991,162 = RdW 1991,290 = ecolex 1991,697 = WBl 1991,399 (Ostheim)
- 1 Ob 568/95
Vgl
- 7 Ob 633/95
Entscheidungstext OGH 20.12.1995 7 Ob 633/95
- 8 ObS 2107/96b
Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 ObS 2107/96b
Vgl auch; Beisatz: Mit einer Zusammenfassung der bisherigen Judikatur. (T1)
Veröff: SZ 69/208
- 8 Ob 336/97p
Beisatz: Hier handelt es sich jedoch um einen Drittkreditgeber. (T2)
- 8 ObS 146/98y
Vgl auch; Beis wie T1
- 6 Ob 200/98z
- 7 Ob 366/98v
Vgl auch; Beisatz: Dieses Darlehen darf daher bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft weder mittelbar noch unmittelbar zurückgezahlt werden. Diese Grundsätze gelten auch in der Insolvenz und in der Liquidation der Gesellschaft und führen dazu, daß Ansprüche aus Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen hinter die Ansprüche der übrigen Gläubiger zurückzutreten haben. Erst wenn die übrigen Gläubiger befriedigt sind und in der Liquidation noch verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist, sind Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Gesellschaftsdarlehen vor Berechnung der allgemeinen Verteilungsquote zu befriedigen. (T3)
- 6 Ob 235/99y
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen liegt dann vor, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensgewährung kreditunfähig war, das heißt dass sie von dritter Seite zu marktüblichen Bedingungen keinen Kredit mehr erhalten hätte können und ohne die Zuführung von Eigenkapital oder Gesellschafterdarlehen liquidiert hätte werden müssen. Bei der Beurteilung der Frage der Kreditfähigkeit kommt es auf die konkrete Finanzierungslage der Gesellschaft, wie Bilanzansätze, Ertragskraft, noch verfügbare Sicherheiten, vor allem aber auch auf das konkrete Darlehen, seine Laufzeit, seinen Umfang und die Art der Besicherung sowie auch die Finanzpläne der Gesellschaft an. An Hand dieser Daten ist (ex ante) aus der Sicht des für die Qualifizierung des Darlehens maßgebenden Zeitpunktes der Gewährung zu beurteilen, ob auch die Hausbank oder ein sonstiger, der Gesellschaft nicht als Mitglied verbundener Kreditgeber das fragliche Darlehen gewährt hätte. (T4)
Beisatz: Auch Gesellschaftersicherheiten (Pfandrechte oder Bürgschaften) können eigenkapitalersetzenden Charakter haben. (T5) Veröff: SZ 73/37
- 9 ObA 53/00k
Vgl; Beis wie T3 nur: Dieses Darlehen darf daher bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft weder mittelbar noch unmittelbar zurückgezahlt werden. Diese Grundsätze gelten auch in der Insolvenz und in der Liquidation der Gesellschaft und führen dazu, daß Ansprüche aus Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen hinter die Ansprüche der übrigen Gläubiger zurückzutreten haben. (T6)
Beisatz: Einem im Zeitpunkt der Kreditunwürdigkeit gewährten Gesellschafterdarlehen gleichgestellt sind Finanzplankredite - dies sind Gesellschafterdarlehen, die planvoll als Eigenkapitalersatz gegeben werden - und Kredite zur Sanierungsfinanzierung - die gegeben werden, um eine unmittelbar bevorstehende oder eingetretene Insolvenz abzuwenden. (T7)
- 8 ObS 249/00a
Vgl; Beis wie T3
- 8 Ob 193/00s
Beisatz: Kreditvertragstypische Einflussrechte und Informationsrechte können noch nicht zur Annahme einer atypischen Stellung und damit zur Anwendung des Kapitalersatzrechtes führen. Durchaus kreditvertragstypisch ist, dass der Kreditgeber bei Großkrediten häufig einen Vertrauensmann bei dem Kreditnehmer einsetzt, der seine Interessen vertritt. Um Eigenkapitalersatz anzunehmen, müssten Mitverwaltungsrechte der Kreditgeberin jedenfalls auch rechtlich abgesichert sein und dabei entscheidende und dauerhafte Befugnisse eingeräumt werden (Gesamtbetrachtung). (T8)
Beisatz: Hier: Atypischer Pfandgläubiger. (T9)
- 8 Ob 271/00m
Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 74/104
- 8 ObS 112/01f
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7 nur: Einem im Zeitpunkt der Kreditunwürdigkeit gewährten Gesellschafterdarlehen gleichgestellt sind Finanzplankredite - dies sind Gesellschafterdarlehen, die planvoll als Eigenkapitalersatz gegeben werden. (T10)
- 8 Ob 296/01i
Ähnlich; Beisatz: Dies gilt auch für allfällige Ansprüche von Kapitalgebern nachrangiger Darlehen iSd § 23 Abs 1 und 8 BWG aus Irrtumsanfechtungen wegen Irrtümern über die Bonität der Bank sowie aus Schadenersatzansprüchen wegen mangelnder Belehrung über die Risken im Konkurs der Bank, weil in diesem Fall der eigenkapitalersetzende Charakter des Darlehens ausdrücklich vereinbart wurde. (T11)
Veröff: SZ 2002/51
- 8 ObS 200/02y
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Nur teilweiser Eigenkapitalersatz bezüglich stehen gelassener Überstundenansprüche; hingegen wurde das laufende Entgelt regelmäßig gezahlt. (T12)
- 8 Ob 221/02m
Auch; Beisatz: Wird eine Konkursforderung ohne Einschränkung auf Eigenkapitalersatz angemeldet, ist bei Bestreitung aus diesem Grund Eigenkapitalersatz zu prüfen. (T13)
- 8 ObS 17/03p
Vgl; Beisatz: Obwohl auch ein Rückgriffsanspruch des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß
§ 11 IESG gegen die Konkursmasse des ehemaligen Arbeitgebers in diesem Umfang nicht gegeben wäre, sind aus europarechtlicher Sicht die Ansprüche einer Gesellschafter-Arbeitnehmerin, die durch längere Zeit unberichtigten Gehaltsansprüche "stehen ließ" im vom EuGH in der Entscheidung C 201/01 vom 11.9.2003 beschriebenen Umfang gesichert. (T14)
- 8 Ob 153/03p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
- 6 Ob 282/03v
Vgl; Beisatz: Wenn die in der Krise des Unternehmens erbrachten eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen (Gesellschafterdarlehen) oder Haftungsübernahmen (Schuldbeitritte; Bürgschaften) ausreichten, um die Befriedigung aller Gläubiger mit Ausnahme der rückforderungsberechtigten Gesellschafter zu bewirken oder sicherzustellen, durfte vor dem Inkrafttreten des GIRÄG 2003 ein Gläubiger, dessen Forderungen vom späteren Gemeinschuldner befriedigt wurden, wegen der bis dahin fehlenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der divergierenden Meinungen im Schrifttum der vertretbaren Ansicht sein, dass keine rechnerische Überschuldung vorlag, sodass ihm im Anfechtungsprozess nach
§ 31 KO keine fahrlässige Unkenntnis über einen Insolvenztatbestand angelastet werden kann. Dass bei der Prüfung der rechnerischen Überschuldung Verbindlichkeiten aus eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen nur dann nicht zu berücksichtigen sind (die Rückforderungsansprüche also auf der Passivseite der Überschuldungsbilanz nicht aufzuscheinen haben), wenn die Gesellschafter eine Rangrücktrittserklärung abgegeben haben, wurde vom Gesetzgeber erst durch den mit dem GIRÄG 2003 neu geschaffenen Abs3 des
§ 67 KO klargestellt. (T15)
- 7 Ob 288/04k
Beis wie T6 nur: Dieses Darlehen darf daher bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft weder mittelbar noch unmittelbar zurückgezahlt werden. (T16)
- 8 ObS 5/06b
Auch
- 10 Ob 91/11x
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 Ob 91/11x
Auch
- 6 Ob 246/16v
Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 246/16v
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Wenn der Gesellschafter als Bürge oder Pfandschuldner einem Gläubiger der Gesellschafter zahlt, konnte er nach „altem Eigenkapitalersatzrecht“ (vor Inkrafttreten des EKEG) erst dann Regress nehmen, wenn die Gesellschaft wieder kreditwürdig wurde. Die Rückzahlungssperre besteht bis zur „nachhaltigen Sanierung“ der Gesellschaft. Die Beweislast dafür, dass die Gesellschaft wieder kreditwürdig bzw saniert ist, trifft den Gesellschafter. (T17)
Beisatz: Der Regressanspruch wird wie ein Eigenkapital ersetzender Kredit behandelt, dh derselben Rückzahlsperre unterworfen. Es kommt also darauf an, dass die Gesellschaft weder zahlungsunfähig noch überschuldet ist noch Reorganisationsbedarf besteht, und auch nicht einer dieser Umstände durch die Leistung des Regresses entstehen würden. Hinsichtlich des Reorganisationsbedarfs kommt es nicht allein auf die Kennzahlen an, vielmehr besteht eine Sperre auch bei einem bloßen Reorganisationsbedarf ohne gleichzeitiges Vorliegen der Kennzahlen; bei Vorliegen der Kennzahlen wird der Reorganisationsbedarf vermutet. Da ein Regressanspruch des Gesellschafters, der eine Eigenkapital ersetzende Sicherheit bestellt hat, erst entsteht, wenn er die Schuld der Gesellschaft, für die er haftet, zahlt (
§ 1358 ABGB), kann es nicht darauf ankommen, ob die Gesellschaft zu einem davor liegenden Zeitpunkt kreditwürdig oder saniert war. (T18)
- 17 Ob 14/20p
Vgl aber; Beisatz: Die ältere Rechtsprechung, die die Regelungen zum Verbot der Einlagenrückgewähr analog anwandte, ist seit Erlassung des EKEG überholt. (T19)