Norm
EheG §55aRechtssatz
Auch für Unterhaltsvergleiche nach § 55 a EheG gilt die Umstandsklausel, weshalb der Unterhaltsanspruch bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu bestimmt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057146Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.03.2018