Norm
KartG 1988 §80 Z1Rechtssatz
Besteht zwischen den Erzeugern ein Kartellvertrag ("Konsortialvertrag") und zwischen jedem einzelnen Erzeuger und seinen Vertragshändlern ein weiterer (vertikaler) Kartellvertrag ("Säulenvertrag"), ist für jeden "Säulenvertrag" jeweils gesondert die Rahmengebühr zu entrichten, auch wenn er durch den "Konsortialvertrag" vorgezeichnet war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0063725Dokumentnummer
JJR_19910513_OGH0002_000OKT00003_9100000_001