Norm
DSt 1990 §47Rechtssatz
Der Anzeiger gehört nicht zum Personenkreis des § 47 DSt 1990; ihm steht daher auch gegen einen Beschluß des Disziplinarrates, mit dem sein Wiedereinsetzungsantrag und seine Berufung (als unzulässig) zurückgewiesen wurden, das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057243Dokumentnummer
JJR_19910513_OGH0002_009BKD00001_9100000_001