RS OGH 1991/5/13 9Bkd1/91, 9Bkd1/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1991
beobachten
merken

Norm

DSt 1990 §47

Rechtssatz

Der Anzeiger gehört nicht zum Personenkreis des § 47 DSt 1990; ihm steht daher auch gegen einen Beschluß des Disziplinarrates, mit dem sein Wiedereinsetzungsantrag und seine Berufung (als unzulässig) zurückgewiesen wurden, das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zu.

Entscheidungstexte

  • 9 Bkd 1/91
    Entscheidungstext OGH 13.05.1991 9 Bkd 1/91
  • 9 Bkd 1/93
    Entscheidungstext OGH 04.10.1993 9 Bkd 1/93
    Vgl auch; Beisatz: Zurückweisung einer Beschwerde und eines Wiedereinsetzungsantrages gegen ein freisprechendes Erkenntnis des Disziplinarrates durch die OBDK. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057243

Dokumentnummer

JJR_19910513_OGH0002_009BKD00001_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten