Norm
ZPO idF WGN 1989 §502 Abs3 Z2 KRechtssatz
Ein Ausnahmefall von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung (§ 502 Abs 3 Z 2 ZPO) liegt nicht vor, wenn spruchgemäße Erledigung des Rechtsfalles allein auf Bezahlung eines Mietzinsbetrages lautet, die Lösung der Frage des Bestehens eines Untermietverhältnisses hingegen nur in den Entscheidungsgründen erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042953Dokumentnummer
JJR_19910515_OGH0002_0020OB00535_9100000_001