RS OGH 1991/5/15 2Ob535/91, 1Ob505/96 (1Ob506/96)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1991
beobachten
merken

Norm

ZPO idF WGN 1989 §502 Abs3 Z2 K

Rechtssatz

Ein Ausnahmefall von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung (§ 502 Abs 3 Z 2 ZPO) liegt nicht vor, wenn spruchgemäße Erledigung des Rechtsfalles allein auf Bezahlung eines Mietzinsbetrages lautet, die Lösung der Frage des Bestehens eines Untermietverhältnisses hingegen nur in den Entscheidungsgründen erfolgte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042953

Dokumentnummer

JJR_19910515_OGH0002_0020OB00535_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten