Norm
ZPO §235 ARechtssatz
Wird anstelle einer nach vorzunehmender Rechtsgestaltung durch Anfechtung begehrten Bezahlung, Leistung eben dieses Betrages deshalb begehrt, weil eine nach Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlung unwirksam sei, liegt eine Klagsänderung von einer Rechtsgestaltungsklage in eine Leistungsklage vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0039317Dokumentnummer
JJR_19910515_OGH0002_0010OB00512_9100000_001