Norm
StGB §6 DRechtssatz
In die Risikosphäre des Erstverursachers einer Körperverletzung fallen grundsätzlich alle nicht ganz außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegenden (adäquaten) ärztlichen Behandlungsfehler, wobei nicht schon danach differenziert werden kann, ob das nachträgliche ärztliche Fehlverhalten als grob fahrlässig zu beurteilen ist. Selbst ein solchem Grad des Verschuldens an sich entsprechender Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst würde nicht unbedingt die aus der Verletzung unmittelbar resultierende Gefahr derart dominieren, daß der Zusammenhang zwischen Enderfolg und Täterverhalten ganz in den Hintergrund träte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0089206Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.06.2013