Norm
MRG §30 Abs3Rechtssatz
Wer durch erbrechtlichen Vorgang das Verfügungsrecht über eine bereits vermietete Wohnung erwirbt, muß den Rest der zehnjährigen Sperrfrist ebenso einhalten, wie dies den Erblasser betroffen hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070789Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021