RS OGH 1991/5/16 12Os112/90, 14Os174/93; 14Os133/94; 14Os141/01; 11Os16/10b

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Veröffentlicht am 16.05.1991
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Norm

StGB §156

Rechtssatz

Eine nach § 156 StGB tatbildmäßige Gläubigerschädigung setzt eine Verringerung des exekutiv verwertbaren Schuldnervermögens durch Ausscheiden eines Aktivpostens und damit auch eine entsprechende Schmälerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger voraus. Eine derartige Schmälerung der Gläubigerrechte durch einen Vermögenstransfer ohne äquivalente Vermehrung von Aktiven bzw Verminderung von Passiven liegt demzufolge vor allem dann nicht vor, wenn das Ausscheiden von Vermögensbestandteilen durch vermögenswerte Gegenleistungen abgegolten wird.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 112/90
    Entscheidungstext OGH 16.05.1991 12 Os 112/90
  • 14 Os 174/93
    Entscheidungstext OGH 26.04.1994 14 Os 174/93
    Vgl auch
  • 14 Os 133/94
    Entscheidungstext OGH 07.02.1995 14 Os 133/94
    Vgl auch; Beisatz: Tatbildlich im Sinn des § 156 StGB wäre eine Veräußerung nur dann, wenn die Verkäuferin für die aus ihrem Vermögen (durch Verkauf) ausgeschiedenen Werte kein wirtschaftliches Äquivalent erhalten hätte, das dem Zugriff der Gläubiger unterlag. (T1)
  • 14 Os 141/01
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 14 Os 141/01
    Auch; nur: Eine nach § 156 StGB tatbildmäßige Gläubigerschädigung setzt eine Verringerung des exekutiv verwertbaren Schuldnervermögens durch Ausscheiden eines Aktivpostens und damit auch eine entsprechende Schmälerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger voraus. (T2); Beisatz: Einer (erfolglosen) Inanspruchnahme des Schuldners bedarf es nicht. (T3)
  • 11 Os 16/10b
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 11 Os 16/10b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094773

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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