Norm
StGB §156Rechtssatz
Eine nach § 156 StGB tatbildmäßige Gläubigerschädigung setzt eine Verringerung des exekutiv verwertbaren Schuldnervermögens durch Ausscheiden eines Aktivpostens und damit auch eine entsprechende Schmälerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger voraus. Eine derartige Schmälerung der Gläubigerrechte durch einen Vermögenstransfer ohne äquivalente Vermehrung von Aktiven bzw Verminderung von Passiven liegt demzufolge vor allem dann nicht vor, wenn das Ausscheiden von Vermögensbestandteilen durch vermögenswerte Gegenleistungen abgegolten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094773Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010