Norm
MRG §29 Abs2Rechtssatz
Es ist zulässig, innerhalb der gesetzlich festgelegten Dauer eines Studentenmietvertrages weitere Befristungen zu vereinbaren. Diese haben allerdings nur die Wirkung der mangelnden Durchsetzbarkeit seitens des Vermieters. Es finden auf dessen Auflösungsbegehren die Bestimmungen über die Kündigungsbeschränkungen Anwendung, während sie dem Mieter die Möglichkeit geben, durch die Erklärung, das Mietverhältnis nicht fortzusetzen, das Bestandverhältnis aufzulösen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070405Dokumentnummer
JJR_19910516_OGH0002_0060OB00534_9100000_002