Beisatz: Ein Unterhaltsanspruch nach § 69 Abs 2 EheG ist von der für sämtliche Unterhaltsansprüche unter der Zwischenüberschrift "Art der Unterhaltsgewährung" für geschiedene Ehegatten aufgestellten Regelung nicht auszunehmen. Der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte kann seinen früheren Ehepartner nur durch ein konkretes Unterhaltsbegehren in Schuldnerverzug setzen. (T1) Veröff: JBl 1992,705 = ÖA 1992,86