Norm
ZPO §226 VRechtssatz
Es obliegt dem Kläger, im Einzelfall in der Klage die Bedingung oder diejenigen Bedingungen zu nennen, mit deren - kumulativem oder alternativem - Eintritt er erst die Behandlung seines Eventualbegehrens verknüpft wissen will. tut er dies nicht, sondern bringt er die Bedingtheit eines weiteren Begehrens nur durch dessen ausdrückliche Bezeichnung als "Eventualbegehren" oder die Worte "in eventu" zum Ausdruck, so folgt daraus, daß es dann nur für den Fall der Abweisung (nicht auch der Zurückweisung) des Hauptbegehrens erhoben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0037672Dokumentnummer
JJR_19910516_OGH0002_0060OB00543_9100000_001