RS OGH 1991/5/16 6Ob543/91

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Veröffentlicht am 16.05.1991
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Norm

ZPO §226 V

Rechtssatz

Es obliegt dem Kläger, im Einzelfall in der Klage die Bedingung oder diejenigen Bedingungen zu nennen, mit deren - kumulativem oder alternativem - Eintritt er erst die Behandlung seines Eventualbegehrens verknüpft wissen will. tut er dies nicht, sondern bringt er die Bedingtheit eines weiteren Begehrens nur durch dessen ausdrückliche Bezeichnung als "Eventualbegehren" oder die Worte "in eventu" zum Ausdruck, so folgt daraus, daß es dann nur für den Fall der Abweisung (nicht auch der Zurückweisung) des Hauptbegehrens erhoben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0037672

Dokumentnummer

JJR_19910516_OGH0002_0060OB00543_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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