RS OGH 1991/5/17 5Ob522/91, 4Ob93/11x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1991
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Norm

HGB §377
HGB §378
ZPO §502 HIII5
ZPO §508a

Rechtssatz

Die Beantwortung der Frage, ob die gelieferte Ware offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, daß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten mußte, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles - unter Anlegung eines strengen, möglichst konkreten, auf das einzelne Geschäft und dessen Zwecksetzung abzustellenden Maßstabes (vgl Kramer, aaO, Rz 23 zu §§ 377, 378 samt Rechtsprechungshinweis) - ab und ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 522/91
    Entscheidungstext OGH 17.05.1991 5 Ob 522/91
  • 4 Ob 93/11x
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 93/11x
    Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung, ob eine Anderslieferung (aliud) vorliegt, ist zunächst nach den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung zu klären, was vertraglich geschuldet war. (T1); Beisatz: Hier: MEL?Zertifikat (ADC) oder Aktie. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042912

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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