Norm
StGB §2 DRechtssatz
Fallkonstellation, bei der die Diskretionsfähigkeit des Täters in das Unrecht des Verhaltens eines anderen nicht zugleich auch seine Diskretionsfähigkeit in das Unrecht der ihm zur Last fallenden Verletzung seiner Erfolgsabwendungspflicht bedeutet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0089542Dokumentnummer
JJR_19910517_OGH0002_0160OS00017_9100000_001