RS OGH 1991/5/17 16Os17/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1991
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Norm

StGB §2 D
StGB §11 C

Rechtssatz

Fallkonstellation, bei der die Diskretionsfähigkeit des Täters in das Unrecht des Verhaltens eines anderen nicht zugleich auch seine Diskretionsfähigkeit in das Unrecht der ihm zur Last fallenden Verletzung seiner Erfolgsabwendungspflicht bedeutet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0089542

Dokumentnummer

JJR_19910517_OGH0002_0160OS00017_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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