Norm
GBG §81 Abs2Rechtssatz
Bei der Fristberechnung werden die Tage, während deren sich eine beim Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060994Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018