RS OGH 1991/5/17 5Ob55/91, 5Ob158/09k, 5Ob148/09i, 5Ob161/10b, 5Ob187/11b, 5Ob206/11x, 5Ob135/18s

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Veröffentlicht am 17.05.1991
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Norm

GBG §81 Abs2

Rechtssatz

Bei der Fristberechnung werden die Tage, während deren sich eine beim Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060994

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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