Norm
ABGB §957Rechtssatz
Grundsätzlich ist ein Werkstätteninhaber außerhalb einer vertraglich übernommenen Verpflichtung nicht gehalten, seinen Kunden einen vollen Sachversicherungsschutz zu verschaffen. In diesem Zusammenhang kann auf die Bestimmung des § 390 Abs 2 HGB betreffend den Kommissionär verwiesen werden, die gemäß § 417 Abs 1 HGB auch für den Lagerhalter gilt und nach der eine Versicherungspflicht nur bei entsprechender Anweisung durch den Auftraggeber besteht. Zur Versicherung des ihm in Verwahrung gegebenen Gutes ist der Kaufmann von Gesetzes wegen auch sonst nicht verpflichtet, sondern eine solche Verpflichtung kann sich gemäß § 347 HGB höchstens aus einem bestehenden Handelsbrauch ergeben. Nur im Falle einer besonderen Gefahrenerhöhung wird eine Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung angenommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0019328Dokumentnummer
JJR_19910522_OGH0002_0030OB00537_9100000_001