RS OGH 1991/5/22 3Ob24/91

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Veröffentlicht am 22.05.1991
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Norm

GBG §27 Abs2

Rechtssatz

Bei einem Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf Grund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen ist die Anführung der Geburtsdaten natürlicher Personen in diesen Entscheidungen entbehrlich, wenn für die die Anführung des Geburtsdatums nach den hiefür bestehenden Vorschriften nicht angeordnet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060489

Dokumentnummer

JJR_19910522_OGH0002_0030OB00024_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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