Norm
GBG §27 Abs2Rechtssatz
Bei einem Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf Grund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen ist die Anführung der Geburtsdaten natürlicher Personen in diesen Entscheidungen entbehrlich, wenn für die die Anführung des Geburtsdatums nach den hiefür bestehenden Vorschriften nicht angeordnet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060489Dokumentnummer
JJR_19910522_OGH0002_0030OB00024_9100000_001