Norm
EO §382aRechtssatz
Gründe gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines vorläufigen Unterhalts nach § 382 a EO können gemäß § 399 a EO im vereinfachten Verfahren zur Einschränkung und Aufhebung solcher einstweiliger Verfügungen auch rückwirkend geltend gemacht werden. Das Gericht hat von Amts wegen einzuschreiten, sobald ihm aus den Pflegschaftsakten bekannt wird, daß ein Einschränkungs- oder Aufhebungsgrund vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0006132Dokumentnummer
JJR_19910523_OGH0002_0080OB00521_9100000_001