RS OGH 1991/5/23 8Ob621/90, 8Ob2213/96s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1991
beobachten
merken

Norm

EheG §66
EheG §68

Rechtssatz

Ein sogenanntes "Kostgeld", mit dem nur die anteiligen Kosten der Verpflegung jedes Kindes und der gemeinsamen Haushaltsführung abgedeckt werden. ("Wirtschaftsgeld"), stellt kein bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigenden Eigeneinkommen der Mutter dar. Handelte es sich bei Zahlungen durch die Kinder an ihre Mutter um ein vereinbartes echtes Entgelt für ihre Dienstleistung der Haushaltsführung, so läge hierin ein bei der Unterhaltsfestsetzung anzurechnendes Eigeneinkommen der Mutter. Von den Kindern auch mitgetragene Wohnungskosten vermindern allerdings die eigenen Wohnungskosten der Klägerin, worauf bei der Unterhaltsfestsetzung grundsätzlich Bedacht zu nehmen ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 621/90
    Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 621/90
  • 8 Ob 2213/96s
    Entscheidungstext OGH 12.06.1997 8 Ob 2213/96s
    Beisatz: Im Zweifel darf allerdings ein teilweise die tatsächlichen Kostenanteile der einzelnen Haushaltsmitglieder überschreitender Beitrag nicht als zur Entlastung des Unterhaltsverpflichteten geleistetes Entgelt gewertet werden. (T1) Veröff: SZ 70/111

Schlagworte

SW: Arbeitsleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057370

Dokumentnummer

JJR_19910523_OGH0002_0080OB00621_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten