Norm
EheG §66Rechtssatz
Ein sogenanntes "Kostgeld", mit dem nur die anteiligen Kosten der Verpflegung jedes Kindes und der gemeinsamen Haushaltsführung abgedeckt werden. ("Wirtschaftsgeld"), stellt kein bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigenden Eigeneinkommen der Mutter dar. Handelte es sich bei Zahlungen durch die Kinder an ihre Mutter um ein vereinbartes echtes Entgelt für ihre Dienstleistung der Haushaltsführung, so läge hierin ein bei der Unterhaltsfestsetzung anzurechnendes Eigeneinkommen der Mutter. Von den Kindern auch mitgetragene Wohnungskosten vermindern allerdings die eigenen Wohnungskosten der Klägerin, worauf bei der Unterhaltsfestsetzung grundsätzlich Bedacht zu nehmen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057370Dokumentnummer
JJR_19910523_OGH0002_0080OB00621_9000000_001