RS OGH 1991/5/23 7Ob535/91, 4Ob109/92, 6Ob20/95, 6Ob127/01x, 8ObA196/02k, 4Ob52/03f, 6Ob124/18f, 6Ob

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Veröffentlicht am 23.05.1991
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Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI

Rechtssatz

Bei der Abgrenzung zwischen übler Nachrede und Ehrenbeleidigung einerseits und zulässiger Kritik bzw Werturteil andererseits ist auch eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei auf das Recht der freien Meinungsäußerung Bedacht genommen werden muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0031672

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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