RS OGH 1991/5/23 7Ob538/91, 3Ob6/11w, 6Ob35/15p

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Veröffentlicht am 23.05.1991
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Norm

ABGB §914 IIIi
ABGB §1170

Rechtssatz

Vom Standpunkt eines redlichen Erklärungsempfängers aus kann daher die Vereinbarung eines Haftrücklasses oder einer Haftrücklaßgarantie nicht anders verstanden werden als daß dadurch auch der Anspruch auf den notwendigen Verbesserungsaufwand gedeckt sein soll, gleich aus welchem Grund letztlich die Verbesserung durch den Unternehmer unterbleibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018099

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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