Norm
UVG §7 Abs1 Z1Rechtssatz
Verletzt der Vater seine Pflicht, den Unterhalt nach Kräften zu leisten, so bestehen auch keine begründeten Bedenken (§ 7 Abs 1 Z1 UVG) gegen die Höhe des festgesetzten Unterhaltes (vgl 8 Ob 509/91). Kann eine derartige Pflichtverletzung aber nicht angenommen werden, so sind die Unterhaltsvorschüsse "ganz oder teilweise" zu versagen. Unbeachtlich ist, ob der Unterhaltspflichtige, aus welchen Gründen immer, es unterlässt, eine Änderung des Unterhaltstitels herbeizuführen (6 Ob 676/90).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076377Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2021