Norm
ZPO §447 D4Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO wird nur durch den völligen Ausschluß einer Partei von der, zumindest von der letzten Verhandlung, nicht aber dadurch gesetzt, daß der Richter nach durchgeführter Verhandlung vor deren Schluß Beweisanträge zurückgewiesen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042114Dokumentnummer
JJR_19910523_OGH0002_0070OB00535_9100000_009