Norm
ABGB §1203Rechtssatz
Im Falle des Konkurses eines Arbeitsgemeinschaft - Partners kann sich dessen Masseverwalters aus dem unteilbaren Schuldverhältnis einseitig lösen, dies folgt aus den Zwecken des Konkurses; es soll ihm die optimale Liquidation der Masse ermöglichen. Der Masseverwalter braucht nicht die Zustimmung der anderen ARGE - Partner. Der Rücktritt bewirkt keine völlige Aufhebung des Schuldverhältnisses, sondern bloß eine Lösung der Masse von der restlichen Erfüllungspflicht. Gegenüber den anderen ARGE - Partner bleibt das Vertragsverhältnis voll aufrecht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ARGEEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0022177Dokumentnummer
JJR_19910523_OGH0002_0070OB00538_9100000_004