Norm
VersVG §61Rechtssatz
Die Kaskoversicherung ist eine Sparte der Sachversicherung, durch die das Interesse des Eigentümers des versicherten Fahrzeuges versichert ist. Der Versicherer ist daher leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, auch dann, wenn die Kaskoversicherung auf fremde Rechnung genommen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0080389Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2016