Norm
RAO §10Rechtssatz
Keine disziplinäre Doppelvertretung liegt vor, wenn zwischen der seinerzeitigen Miteigentümervereinbarung und im späteren Beweissicherungsantrag kein sachlicher Zusammenhang besteht; dies gilt auch dann, wenn Erben der Miteigentümer irrtümlich meinen, die seinerzeitige Miteigentümervereinbarung erstrecke sich nicht nur auf Anlagevermögen und Verwaltung, sondern auch auf jenes Inventar, welches nicht Betriebsvermögen war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0072400Dokumentnummer
JJR_19910527_OGH0002_000BKD00095_8900000_002