Norm
DSt 1990 §1 Abs1 BRechtssatz
Hat ein Rechtsanwalt, obwohl er seinerzeit an der Verfassung einer Miteigentümervereinbarung beteiligt war, nach dem Tod eines der (von ihm vertretenen) Miteigentümer die verbleibenden gegen die Erben des Verstorbenen vertreten, so kann von einer disziplinär zu ahndenden Doppelvertretung nur dann gesprochen werden, wenn zwischen der seinerzeitigen Vereinbarung und dem nunmehrigen (Beweissicherungsverfahren) Verfahren ein sachlicher Zusammenhang besteht. Letzterer ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabes zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0055034Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020