RS OGH 1991/5/27 Bkd95/89, 16Bkd7/09, 20Ds1/20g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1991
beobachten
merken

Norm

DSt 1990 §1 Abs1 B

Rechtssatz

Hat ein Rechtsanwalt, obwohl er seinerzeit an der Verfassung einer Miteigentümervereinbarung beteiligt war, nach dem Tod eines der (von ihm vertretenen) Miteigentümer die verbleibenden gegen die Erben des Verstorbenen vertreten, so kann von einer disziplinär zu ahndenden Doppelvertretung nur dann gesprochen werden, wenn zwischen der seinerzeitigen Vereinbarung und dem nunmehrigen (Beweissicherungsverfahren) Verfahren ein sachlicher Zusammenhang besteht. Letzterer ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabes zu prüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0055034

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten