RS OGH 1991/5/28 4Ob515/91 (4Ob516/91), 1Ob4/11m, 4Ob178/12y, 5Ob91/16t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1991
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Norm

ABGB §878
ABGB §936 I
ABGB §1295 IIf7b

Rechtssatz

Wegen der geringeren Bindung an eine bloß faktische Vertrauenslage ist ein triftiger Grund für den Nichtabschluss eines Vertrages schon dann zu bejahen, wenn der Vertragsabschluss nicht aus sachfremden Überlegungen gescheitert ist, sondern die neu aufgetretenen Umstände den Vertragsabschluss unzumutbar erscheinen lassen. Nur Umstände, die allein aus der Sphäre des Schutzpflichtigen stammen (von ihm geschaffen worden sind), können dabei nicht berücksichtigt werden. Nach diesen Grundsätzen könnten daher auch Nachteile, die der Verkäufer wegen eines Verkaufs der Liegenschaft zum Zweck der Verbauung in seiner Heimatgemeinde zu erwarten gehabt hätte, wie massive Anfeindungen durch erhebliche Kreise der Bevölkerung udgl, als triftiger Grund für den Nichtabschluss gewertet werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 515/91
    Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 515/91
    Veröff: RdW 1991,352 = ecolex 1991,607 = JBl 1992,118
  • 1 Ob 4/11m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2011 1 Ob 4/11m
    nur: Wegen der geringeren Bindung an eine bloß faktische Vertrauenslage ist ein triftiger Grund für den Nichtabschluss eines Vertrages schon dann zu bejahen, wenn der Vertragsabschluss nicht aus sachfremden Überlegungen gescheitert ist, sondern die neu aufgetretenen Umstände den Vertragsabschluss unzumutbar erscheinen lassen. Nur Umstände, die allein aus der Sphäre des Schutzpflichtigen stammen (von ihm geschaffen worden sind), können dabei nicht berücksichtigt werden. (T1)
  • 4 Ob 178/12y
    Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 178/12y
    nur T1
  • 5 Ob 91/16t
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 91/16t
    nur: Wegen der geringeren Bindung ist ein triftiger Grund für den Nichtabschluss eines Vertrags dabei schon dann zu bejahen, wenn der Vertragsabschluss nicht aus sachfremden Überlegungen gescheitert ist, sondern die neu aufgetretenen Umstände den Vertragsabschluss unzumutbar erscheinen lassen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0016389

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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