RS OGH 1991/5/28 4Ob169/90, 10Ob70/07b, 10Ob28/14m, 6Ob17/16t, 6Ob51/17v, 10Ob60/17x, 9Ob73/17a, 9Ob

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Norm

KSchG §30 Abs1
UWG §25

Rechtssatz

Wenn sich die Haltlosigkeit der gegen einen Mitbewerber erhobenen Vorwürfe herausstellt, kann es die Billigkeit erfordern, dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit einer Information der Öffentlichkeit zu bieten. Ein solches berechtigtes Interesse des obsiegenden Beklagten an der Urteilsveröffentlichung kann sich insbesondere dann ergeben, wenn ein Wettbewerbsstreit eine gewisse Publizität erlangt hat; vor allem bei nur teilweisem Obsiegen des Klägers kann durch die Veröffentlichung (nur) des stattgebenden Teils des Urteils (auf Antrag des Klägers) in der Öffentlichkeit der falsche Eindruck entstehen, dass der bekannt gewordene Wettbewerbsstreit zur Gänze zugunsten des Klägers ausgegangen sei. Zur Beseitigung eines solchen unrichtigen Eindrucks kann auch ein vom Veröffentlichungsinteresse des Klägers abhängender Veröffentlichungsanspruch des Beklagten gegeben sein. Eine darüber hinausgehende Herabsetzung der beklagten Parteien in der öffentlichen Meinung ist für die Begründung ihres Interesses an der Urteilsveröffentlichung nicht erforderlich; eine solche Wirkung von Presseberichten könnte allerdings das Veröffentlichungsinteresse der beklagten Parteien zusätzlich begründen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 169/90
    Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 169/90
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Vgl; Beisatz: Diese für den Bereich des Wettbewerbsrechts entwickelten Grundsätze sind im vorliegenden Verfahren über eine Verbandsklage nach dem KSchG sinngemäß anzuwenden. (T1)
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Vgl
  • 6 Ob 17/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
    Auch; nur: Ein solches berechtigtes Interesse des obsiegenden Beklagten an der Urteilsveröffentlichung kann sich insbesondere dann ergeben, wenn ein Wettbewerbsstreit eine gewisse Publizität erlangt hat. (T2)
    Beisatz: Hier: Verbandsklage nach dem KschG. (T3)
  • 6 Ob 51/17v
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 51/17v
    Auch; nur T2
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
    Vgl
  • 9 Ob 76/18v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 76/18v
    nur T2; Veröff: SZ 2019/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079511

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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