Norm
ABGB §1330 ARechtssatz
Der Wahrheitsbeweis ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079693Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021