Norm
GSVG idF 15.GSVGNov §149 Abs7Rechtssatz
Ist im Hinblick auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (vor 01.01.1990) von der Rechtslage vor der 16.GSVGNov auszugehen, sollen nach den Gesetzesmaterialien die Übergangsbestimmungen gewährleisten, daß die Begünstigungen auch auf jene Fälle ausgedehnt werden, in denen der Stichtag vor dem Inkrafttreten der Novelle liegt; dies hat nur zur Folge, daß in den alten Fällen das neue (günstigere) Recht anzuwenden ist, allerdings auf Grund des Einheitswertes, wie er im Einzelfall am 31.12.1989 für die Einkommensermittlung maßgebend war. Gemäß Art III Abs 2 der
15. GSVGNov sind, soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte landwirtschaftlicher (forstwirtschaftlicher) Betriebe heranzuziehen sind, hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung zum 01.01.1988 für die Zeit vor dem 01.01.1990 nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0086806Dokumentnummer
JJR_19910528_OGH0002_010OBS00303_9000000_002