RS OGH 1991/5/28 5Ob44/91

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Norm

ZPO §271

Rechtssatz

Die in § 271 ZPO festgelegte Pflicht des Gerichtes, das anzuwendende Recht zu ermitteln, erstreckt sich nicht auf rechtsgestaltende Erklärungen und Akte, die von Rechtssubjekten im Rahmen der ihnen von der Rechtsordnung eingeräumten Privatautonomie gesetzt werden, also auch nicht auf Satzungen von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0040048

Dokumentnummer

JJR_19910528_OGH0002_0050OB00044_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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