Norm
ZPO §271Rechtssatz
Die in § 271 ZPO festgelegte Pflicht des Gerichtes, das anzuwendende Recht zu ermitteln, erstreckt sich nicht auf rechtsgestaltende Erklärungen und Akte, die von Rechtssubjekten im Rahmen der ihnen von der Rechtsordnung eingeräumten Privatautonomie gesetzt werden, also auch nicht auf Satzungen von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0040048Dokumentnummer
JJR_19910528_OGH0002_0050OB00044_9100000_001