Norm
ASVG §227Rechtssatz
Grundsätzlich kommt eine Schulausbildung, die - abgesehen von den normalen Ferien - nicht das ganze Schuljahr andauert, für die Anrechnung nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084582Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016