Norm
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d8Rechtssatz
Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG sind ein innerer Vorgang des ein Grundbuchsgesuch bearbeitenden Organwalters (Richter oder Rechtspfleger); sie können daher schon begrifflich nur im Zeitpunkt der Entscheidung bestehen oder nicht bestehen. Durch den unbestimmten Gesetzesbegriff "Bedenken" wird dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Eine erhebliche Rechtsfrage - Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses - liegt daher solange nicht vor, als sich die Beurteilung der Vorinstanzen in diesem Rahmen bewegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007208Dokumentnummer
JJR_19910528_OGH0002_0050OB01036_9100000_001