Norm
GBG §122 ARechtssatz
Auch im Grundbuchsverfahren gilt der allgemeine Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels, doch wird das Rechtsmittelrecht durch einen vom Gericht aus formellen Gründen zurückgewiesenen Schriftsatz nicht verbraucht, weil ein wirksames Rechtsmittel nicht vorlag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060751Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018