Norm
MRG §30 Abs2 Z4 HRechtssatz
Eine Einschränkung auf den zweiten Fall des § 30 Abs 2 Z 4 MRG ist in der Verwendung der Worte "gegen unverhältnismäßiges Entgelt" in der Aufkündigung zu sehen, wenn erkennbar die gänzliche Weitergabe des Mietgegenstandes und der Mangel eines schutzwürdigen Interesses an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages beanstandet wurden und sich das gesamte Tatsachenvorbringen ausdrücklich auf alle geltend gemachten Kündigungstatbestände bezieht. Unter diesen Umständen darf nicht angenommen werden, daß die gänzliche Weitergabe einer Wohnung, die der Mieter nach dem Vorbringen des Vermieters nicht mehr benützt und in absehbarer Zeit auch nicht benötigt, nur wegen der Unverhältnismäßigkeit des vom Dritten geforderten Entgelts aufgekündigt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070445Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008