RS OGH 1991/5/28 4Ob515/91 (4Ob516/91), 4Ob2292/96d, 7Ob41/10w, 1Ob4/11m

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Norm

ABGB §878
ABGB §936 I
ABGB §1295 IIf7b

Rechtssatz

Ein triftiger, die Haftung für den Nichtabschluss eines Vertrages beseitigender Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Gründe auftreten, die nach Vertragsabschluss zur Auflösung des Vertrages führen können. Darüber hinaus wird anerkannt, dass die Bindung an die bloß faktische Vertrauenslage nicht stärker sein kann als die Bindung an einen Vorvertrag, so dass der Vertragsabschluss auch bei Wegfall einer bloß bei einer Partei bestehenden Zweckvorstellung im Sinne des § 936 ABGB sanktionslos verweigert werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 515/91
    Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 515/91
    Veröff: RdW 1991,352 = ecolex 1991,607 = JBl 1992,118
  • 4 Ob 2292/96d
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2292/96d
    nur: Ein triftiger, die Haftung für den Nichtabschluss eines Vertrages beseitigender Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Gründe auftreten, die nach Vertragsabschluss zur Auflösung des Vertrages führen können. (T1); Beisatz: Der nichtabschließende Vertragspartner haftet dann nicht für den Abbruch der Vertragsverhandlungen, wenn ein Grund vorliegt, der ihn, wäre der Vertrag abgeschlossen worden, zum Rücktritt ohne Haftungsfolgen berechtigt hätte. (T2)
  • 7 Ob 41/10w
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 41/10w
    Vgl
  • 1 Ob 4/11m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2011 1 Ob 4/11m
    nur: Darüber hinaus wird anerkannt, dass die Bindung an die bloß faktische Vertrauenslage nicht stärker sein kann als die Bindung an einen Vorvertrag, so dass der Vertragsabschluss auch bei Wegfall einer bloß bei einer Partei bestehenden Zweckvorstellung im Sinne des § 936 ABGB sanktionslos verweigert werden kann. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0016413

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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