RS OGH 1991/5/28 10ObS145/91, 10ObS154/03z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1991
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Norm

ASGG §74 Abs2

Rechtssatz

Der Antrag des Klägers, dem beklagten Versicherungsträger eine vorläufige Leistung bis zur rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch Beschluß aufzuerlegen, ist dann abzuweisen, wenn die beschränkten Mittel des Bescheinigungsverfahrens - auch bei Anlegung eines gebotenen strengen Maßstabes - im konkreten Fall nicht ausreichen, um die für die Auferlegung einer vorläufigen Leistung erforderlichen Tatsachen als bescheinigt annehmen zu können.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 145/91
    Entscheidungstext OGH 28.05.1991 10 ObS 145/91
    Veröff: SSV-NF 5/60
  • 10 ObS 154/03z
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 10 ObS 154/03z
    Vgl; Beisatz: Liegt - mangels Rechtswegzulässigkeit - eine Klage der in § 74 Abs 1 ASGG bezeichneten Art nicht vor, so kommt eine Verfahrensunterbrechung samt Auferlegung einer vorläufigen Leistung nicht in Betracht. Bei Rechtswegunzulässigkeit ist eine vorläufige Leistung selbst dann nicht zulässig ist, wenn das Verfahren rechtskräftig unterbrochen wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085802

Dokumentnummer

JJR_19910528_OGH0002_010OBS00145_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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