Norm
ASGG §74 Abs2Rechtssatz
Der Antrag des Klägers, dem beklagten Versicherungsträger eine vorläufige Leistung bis zur rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch Beschluß aufzuerlegen, ist dann abzuweisen, wenn die beschränkten Mittel des Bescheinigungsverfahrens - auch bei Anlegung eines gebotenen strengen Maßstabes - im konkreten Fall nicht ausreichen, um die für die Auferlegung einer vorläufigen Leistung erforderlichen Tatsachen als bescheinigt annehmen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085802Dokumentnummer
JJR_19910528_OGH0002_010OBS00145_9100000_002