RS OGH 1991/5/28 4Ob169/90, 4Ob88/11m, 4Ob202/12b, 4Ob170/16b, 4Ob219/21s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1991
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Norm

UWG §25 Abs4

Rechtssatz

Von einer getrennten Veröffentlichung einzelner Urteilsteile ist - insbesondere dann, wenn einzelne Teile des Spruches in einem Zusammenhang stehen - grundsätzlich abzusehen; nur dann, wenn einzelne Verstöße, über die in einem Urteil abgesprochen wurde, keinerlei Zusammenhänge aufweisen, kann - bei unterschiedlicher Publizität - die getrennte Veröffentlichung von Urteilsteilen in verschiedenen Medien unterschiedlicher Verbreitungsstruktur in Betracht kommen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 169/90
    Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 169/90
  • 4 Ob 88/11m
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 88/11m
    Vgl; Beisatz: Kann über einen Teil des Unterlassungsbegehrens vom Rechtsmittelgericht (mangels Feststellungen) nicht entschieden werden, hat idR auch kein Teilurteil über das Veröffentlichungsbegehren zu ergehen, weil mit einer weiteren Veröffentlichung nach Vorliegen des Endurteils zusätzliche Kosten verbunden wären, die einer Zweckmäßigkeit entgegenstehen. (T1)
  • 4 Ob 202/12b
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 202/12b
    Vgl; Vgl auch Beis wie T1
  • 4 Ob 170/16b
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 170/16b
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 219/21s
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 4 Ob 219/21s
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079937

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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