Norm
WGG 1979 idF 1.WÄG §20Rechtssatz
§ 20 Abs 1 WGG idF des 1.WÄG ordnet die Anwendung der §§ 29 und 30 MRG auf genossenschaftliche Nutzungsverträge an, beseitigt also insoweit alle Unterschiede zum Mietvertrag, auch den, daß in der Regel (erst) die Aufhebung der Mitgliedschaft den Nutzungsvertrag beendet. Eine Absicht des Gesetzgebers, die Unterscheidung zwischen Mietverträgen und Nutzungsverträgen wenigstens soweit aufrechtzuerhalten, als sie den Genossenschaftern Vorteile bringen, läßt sich nicht erkennen. Die Gesetzesänderungen zielten eindeutig darauf ab, gleiche Regelungen für alle Mieter und genossenschaftlichen Nutzungsberechtigten zu schaffen, da sie ja auch in gleichem Maß schutzbedürftig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083628Dokumentnummer
JJR_19910528_OGH0002_0050OB00044_9100000_002