Norm
ZPO §460 Z5Rechtssatz
Die Erweiterung der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens auf andere als die in § 521a ZPO ausdrücklich geregelten Sachverhalte wird als zulässig erachtet, wenn es sich um Beschlüsse handelt, die über die Zulässigkeit des Verfahrens absprechen. Es ist daher konsequent, auch im Falle der Entscheidung über einen Antrag nach § 460 Z 5 ZPO ein zweiseitiges Rekursverfahren für erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0041687Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009