Norm
ABGB §1098 IbRechtssatz
Es ist zulässig, einen Mietvertrag nur zum Zweck der Untervermietung abzuschließen. Der Gesetzgeber versagt einem solchen Vertrag nur dann die Wirksamkeit, wenn er zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte dient.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020624Dokumentnummer
JJR_19910529_OGH0002_0030OB00552_9100000_001