Norm
AngG §7 Abs1Rechtssatz
Der Begriff "Geschäftszweig" ist eng auszulegen und umfaßt nur die vom Arbeitgeber tatsächliche entfaltete Geschäftstätigkeit.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Konkurrenzverbot, Konkurrenzklausel, gesetzlicher Entlassungsgrund, WettbewerbsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0027854Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018