RS OGH 1991/5/29 2Ob28/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1991
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Norm

StVO §2 Abs1 Z7
StVO §38 Abs4
StVO §68 Abs2

Rechtssatz

Ein Radfahrer, der von einem gekennzeichneten Radfahrstreifen (§ 2 Abs 1 Z 7 StVO) bei Grünlicht in die Kreuzung einfährt, darf als "Benützer des freigegebenen Fahrstreifens" von dem Lenker eines gleichzeitig in die Kreuzung in der Absicht, nach rechts einzubiegen, einfahrenden Kraftfahrzeuges weder behindert noch gefährdet werden (§ 38 Abs 4 zweiter Satz, zweiter Halbsatz StVO idF der 10.StVONov). Durch den mit der 10.StVONov normierten Hinweis "im Sinne des § 19 Abs 7" im zweiten Satz des § 68 Abs 2 StVO ist klargestellt, daß der Geltungsbereich des § 68 Abs 2 zweiter Satz StVO (idF der 10.StVONov) sich ausschließlich auf die Vorrangregelung auf ungeregelten Kreuzungen bezieht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0073353

Dokumentnummer

JJR_19910529_OGH0002_0020OB00028_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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