RS OGH 1991/5/29 9ObA68/91, 16Ok24/03, 9ObA110/09f, 9Nc15/11x, 8ObA43/11y

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Veröffentlicht am 29.05.1991
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Norm

ASGG §40 Abs1 Z2
JN §20 Z4

Rechtssatz

Im § 40 Abs 1 Z 2 ASGG ist nicht die Vertretungsbefugnis der gesetzlichen Interessenvertretungen normiert; die Vollmacht ist nicht etwa der Interessenvertretung, sondern einer namentlich bestimmten physischen Person zu erteilen, so dass der Ausschließungsgrund des § 20 Z 4 JN für einen fachkundigen Laienrichter, der Bediensteter der Interessenvertretung ist, jedenfalls nicht vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0045965

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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