Norm
KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe ArtXXRechtssatz
Ansprüche des Dienstgebers gegen seinen Dienstnehmer aus dem Arbeitsverhältnis umfassen auch Schadenersatzansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in einem typischen Zusammenhang stehen. Wegen der zunehmenden Motorisierung und den damit verbundenen Gefahren hat der Dienstgeber nicht nur mit Schädigungen infolge Schlechterfüllung des eigentlichen Arbeitsauftrages, sondern auch mit Straßenverkehrsunfällen auf der Fahrt von oder zur Arbeitsstätte zu rechnen. Sollten solche Unfälle mit einem Dienstfahrzeug nach der Absicht der Kollektivvertragsparteien nicht von der Verfallsklausel erfasst sein, obwohl es sich um einen Unfall bei Erbringung der Dienstleistung (nach dem DHG) gehandelt hat, müsste diese Ausnahme in der Verfallsklausel zum Ausdruck kommen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitgeber, Arbeitnehmer, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0064226Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017